213 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigte Y., die Reifen in Empfang und somit in seinen Besitz genommen zu haben, wodurch auch die Forderung der X. GmbH auf Bezahlung des Kaufpreises fällig geworden ist. Auch vermöchte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR den Eintritt der Fälligkeit aufgrund der bereits gelieferten Autoreifen nicht zu hindern. Somit kann, obwohl sich die Vernehmlassung von Y. nicht zur Fälligkeit äussert, diese dennoch gestützt auf Art. 213 Abs. 1 OR bestimmt werden.