Nach Art. 213 Abs. 1 OR wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen wird die Fälligkeit jedoch durch Art. 82 OR relativiert. Gemäss dieser Bestimmung braucht ein Schuldner eine fällige Forderung nicht zu erfüllen, bevor nicht der Gläubiger die Gegenleistung erbracht hat. Wie bereits festgehalten, haben die Parteien vertraglich keinen Fälligkeitstermin vereinbart, weshalb Art. 213 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt.