d/c) Für das Vorliegen einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG wird vorausgesetzt, dass sich die Privaturkunde zur Fälligkeit der Forderung äussert. Der Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde kann kein konkreter Fälligkeitstermin entnommen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist dies im vorliegenden Fall aber nicht von Bedeutung, weil die Fälligkeit dem Gesetz entnommen werden kann. Beim vorliegenden Rechtsgeschäft handelt es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag (synallagmatischer Vertrag). Nach Art. 213 Abs. 1 OR wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist.