vgl. Beschwerde vom 26. August 2009) nicht bestreitet. Vielmehr scheint es seine monetäre Situation nicht zuzulassen, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdegegner nicht die Höhe der geltend gemachten Forderung bestreitet, sondern nur seine Zahlungsschwierigkeiten vorbringt, ist die Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde grundsätzlich als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren.