2'706.10 verstehen. Seite 7 — 11 Eine Schuldanerkennung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner zwar seine Zahlungspflicht eingesteht, jedoch wegen finanziellen Schwierigkeiten, persönlicher Abneigung oder aus anderen Gründen die Zahlung nicht leistet (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 329). Den oben zitierten Ausführungen kann entnommen werden, dass Y. den Bestand der in der Beschwerde geltend gemachten Forderung von Fr. 2'706.10 (Fr. 3'088.-- abzüglich Fr. 381.90; vgl. Beschwerde vom 26. August 2009) nicht bestreitet.