Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, N 2007 f.). Unter Berücksichtigung, dass die X. GmbH in der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 26. August 2009 eine Forderung von Fr. 2'706.10 geltend machte und Y. in seiner Vernehmlassung „diese Summe“ nicht bestreitet, darf und muss die Beschwerdeführerin die eingereichte Vernehmlassung als Willenskundgabe zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung beziehungsweise der im Beschwerdeverfahren noch offenen Summe von Fr.