d/b) Eine Anerkennungserklärung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflichtungsgrund nicht genannt sein (vgl. Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt. Die Auslegung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus Sicht des Empfängers (BGE 117 II 278; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N21/22 zu Art. 82).