Eine derartige Annerkennung der Betreibungsforderung rechtfertigt nach ständiger Praxis (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 9) die Gewährung der Rechtsöffnung für den zugestandenen Betrag. Erfolgt die Anerkennung zudem noch schriftlich, kann sie, wenn man sie nicht als Rückzug des Rechtsvorschlages betrachten möchte, als unterschriebene Schuldanerkennung entgegengenommen werden, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. Daniel Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I Art. 1 – 87, N 18 zu Art. 82).