Umstritten ist, ob die Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren den fehlenden Rechtsöffnungstitel, dessen Vorliegen von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 103 Ia 52), zu ersetzen vermag. Das Kantonsgericht von Graubünden nahm in PKG 1987 Nr. 29 zu Recht die Anerkennung der Schuld als Rückzug des Rechtsvorschlages an. Eine derartige Annerkennung der Betreibungsforderung rechtfertigt nach ständiger Praxis (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 9) die Gewährung der Rechtsöffnung für den zugestandenen Betrag.