d) Da weder der Lieferschein noch die handschriftlichen Notizen bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes darstellen, bleibt zu prüfen, ob Y. die geltend gemachte Forderung allenfalls im Rechtsöffnungsverfahren anerkannt hat beziehungsweise ob die in der Beschwerde enthaltene Schuldanerkennung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt.