Den Notizen sind die Anzahl der Raten (4), deren Höhe (Fr. 381.90.--) und die Fälligkeit der ersten Rate (1. April 2009) zu entnehmen. Obwohl es zwar zutrifft, dass die X. GmbH Y. einen Abzahlungsvertrag unterbreitete, kann in den vorgelegten Unterlagen kein Konsens erblickt werden, zumal beide Schriftstücke nur von Y. unterschrieben sind und die Abzahlungsvereinbarung, trotz Aufforderung der X. GmbH, offenbar nicht an diese retourniert worden war. Dass die X. GmbH sich im Rahmen der von Y. unterzeichneten Notizen sowie auch dann vertraglich binden wollte, wenn Y. den unterbreiteten Abzahlungsvertrag nicht zurücksenden würde, geht aus den Akten nicht hervor.