c) Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart führte in seinem Urteil zu Unrecht aus, dass die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten, welche von einem Gesamtbetrag von Fr. 1'527.60 ausgehe. Als Grundlage für den Konsens stützt sich die Vorinstanz auf ein von Y. unterzeichnetes Schreiben vom 1. März 2009, in dem er die X. GmbH um eine Ratenzahlungsvereinbarung bat und auf handschriftliche Notizen vom 24. März 2009, die ebenfalls Y.’s Unterschrift tragen. Den Notizen sind die Anzahl der Raten (4), deren Höhe (Fr. 381.90.--) und die Fälligkeit der ersten Rate (1. April 2009) zu entnehmen.