Da die Höhe der Forderung weder aus dem Lieferschein selbst noch in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden kann, erbringt dieses Dokument keinen liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung. Der unterzeichnete Lieferschein vom 8. Oktober 2008 stellt demnach keinen hinreichenden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar.