Y. hat zwar den Lieferschein vom 8. Oktober 2008 betreffend Kauf von vier Reifen unterzeichnet. Aus der Bezeichnung „KB-Preis 772.00“ in Verbindung mit der Mengenangabe (4) ergibt sich jedoch nicht klar genug, ob es sich dabei um den Stückpreis oder um den Gesamtbetrag der Forderung handelt. Auch die Bezeichnung „KB-Preis“ gibt mangels Definition keinen Aufschluss darüber. Da die Höhe der Forderung weder aus dem Lieferschein selbst noch in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden kann, erbringt dieses Dokument keinen liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung.