Seite 5 — 11 b) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82). Im BGE 5P.290/2006 wurde entschieden, dass ein unterzeichneter Lieferschein, welcher den Kaufpreis nicht nennt, kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Y. hat zwar den Lieferschein vom 8. Oktober 2008 betreffend Kauf von vier Reifen unterzeichnet.