Seite 3 — 11 K. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit Schreiben vom 11. September 2009 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. L. Y. führte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 (Poststempel) aus, dass er diese Summe an die X. GmbH leider nicht bezahlen könne. Er habe deshalb einen Schuldensanierungsvertrag bei der A. abgeschlossen, weshalb man sich dorthin wenden solle. II. Erwägungen