J. Gegen diesen Entscheid erhob die X. GmbH am 26. August 2009 Rechtsöffnungsbeschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Die Anträge lauten wie folgt: „- Die Verfügung vom 07.08.2009 sei aufzuheben und die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen. - Die Gerichtskosten der Provisorischen Rechtsöffnung von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners). - Sämtliche Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zulasten der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners).“