Zur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen aus, es sei dem Lieferschein nicht zu entnehmen, ob es sich bei einem KB-Preis von Fr. 772.-- um einen Einheitspreis pro Reifen oder um den Gesamtpreis gehandelt habe. Im Weiteren hätten die Parteien gestützt auf ein Schreiben des Gesuchgegners vom 1. März 2009 und auf von diesem unterzeichnete handschriftliche Notizen vom 24. März 2009 eine Ratenzahlung vereinbart, welche von einem Gesamtbetrag von Fr. 1'527.60 (4 x Fr. 381.90) ausgegangen sei.