Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die gesamte Spruchgebühr wird dabei der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechtes für 100.--. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“