I. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 2009, mitgeteilt am 14. August 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: „1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der von Y. in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhobene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und der X. GmbH für den Betrag von Fr. 1'145.70 nebst 5% Verzugszins seit 1. Juli 2009 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.