G. Mit Schreiben vom 3. August 2009 teilte die X. GmbH mit, sie halte am Rechtsöffnungsgesuch fest. Ausserdem werde dem Gesuchsgegner keine Ratenzahlung gewährt. H. Da an der Rechtsöffnungsverhandlung weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner anwesend beziehungsweise vertreten waren, hat das Bezirksgerichtspräsidium Landquart gestützt auf die Akten entschieden.