E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 gelangte die X. GmbH an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit dem Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Der Rechtsvorschlag sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Sämtliche Kosten für Nachforschung Wohnsitz Schuldner sind dem Beklagten anzulasten. 3. Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zu Lasten des Beklagten.“