der X . G m b H , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 7. August 2009, mitgeteilt am 14. August 2009, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Am 8. Oktober 2008 unterzeichnete Y. einen Lieferschein der X. GmbH für den Kauf und die Montage von vier Autoreifen.