{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-41_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_41", "Checksum": "2a8d7605779a6ea6b5e1e7a8f83a3d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:09", "Checksum": "f26f192dde87cfe30df9c06c32e2d46a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n4. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das\nFehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend\nmachen oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - namentlich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder\nStundung – sofort glaubhaft machen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band I, Art, 1-158, Zürich 1997, N\n23 zu Art. 82).\n\nBezüglich der Höhe der Forderung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift vom 26. August 2009 die Erteilung der provisorischen\nRechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 verlangte. Da Y. in seiner Beschwerdeantwort erklärte, er könne \"diese Summe\" zurzeit nicht begleichen, erhellt\ndaraus, dass er damit nur den in der Rechtsöffnungsbeschwerde geltend gemachte\nBetrag von Fr. 2'706.10 gemeint haben kann. Somit vermögen die von Y. in der\nBeschwerdeantwort vorgebrachten finanziellen Schwierigkeiten die Schuldanerkennung (Vernehmlassung) selbstredend nicht zu entkräften. Nach dem oben Dargelegten ist der X. GmbH gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische\n\nSeite 9 — 11\nRechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen. In der Beschwerde wird\nfür diesen Betrag kein Zins gefordert.\n\n5. Da der X. GmbH die Rechtsöffnung nur unter Vorbehalt (provisorisch) erteilt\nwird, hat Y. noch Gelegenheit, die gegen ihn gerichtete Forderung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es bleibt ihm unbenommen, allenfalls Aberkennungsklage nach\nArt. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben.\n\n6. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten\ndes Verfahrens verpflichtet (vgl. Art. 122 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die\nX. GmbH mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages überwiegend\nund mit ihrem Begehren um Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides vom 7. August 2009 durchgedrungen, weshalb die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und\ndes Beschwerdeverfahrens zu Lasten von Y. gehen (vgl. Art. 48 GebVSchKG in\nVerbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen\nfür Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist\n(Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Aufgrund des erhobenen Rechtsvorschlages und des\nvorinstanzlichen Urteils sah sich die Beschwerdeführerin veranlasst, ein Gesuch\nund eine Beschwerdeschrift verfassen zu lassen. Die dafür entstandenen Auslagen\ngehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners. Den notwendigen Aufwand hat\ndie Beschwerdeführerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung\nnach Ermessen festzusetzen ist.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben.\n\n2. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wird für den Betrag\nvon Fr. 2'706.10 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.\n\n3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 200.-- gehen zu\nLasten von Y., welcher der X. GmbH für das Rechtsöffnungsverfahren eine\nUmtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen hat. Die Spruchgebühr\nvon Fr. 200.-- wird der X. GmbH in Rechnung gestellt, unter Erteilung des\nRegressrechts für Fr. 200.--.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von\nY., welcher der X. GmbH für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.-- zu bezahlen hat.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}