{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-41_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_41", "Checksum": "2a8d7605779a6ea6b5e1e7a8f83a3d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:09", "Checksum": "f26f192dde87cfe30df9c06c32e2d46a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nd/b) Eine Anerkennungserklärung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin\ner anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen. In der\nSchuldanerkennung muss der Verpflichtungsgrund nicht genannt sein (vgl. Art. 17\nOR). Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung verpflichtet fühlt. Die Auslegung, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus\nSicht des Empfängers (BGE 117 II 278; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N21/22\nzu Art. 82). Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen,\nwie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten\n(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner\nTeil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, N 2007 f.). Unter Berücksichtigung, dass die\nX. GmbH in der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 26. August 2009 eine Forderung\nvon Fr. 2'706.10 geltend machte und Y. in seiner Vernehmlassung „diese Summe“\nnicht bestreitet, darf und muss die Beschwerdeführerin die eingereichte Vernehmlassung als Willenskundgabe zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung\nbeziehungsweise der im Beschwerdeverfahren noch offenen Summe von Fr.\n2'706.10 verstehen.\n\nSeite 7 — 11\nEine Schuldanerkennung liegt auch dann vor, wenn der Schuldner zwar\nseine Zahlungspflicht eingesteht, jedoch wegen finanziellen Schwierigkeiten, persönlicher Abneigung oder aus anderen Gründen die Zahlung nicht leistet (Peter\nStücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 329). Den oben zitierten Ausführungen\nkann entnommen werden, dass Y. den Bestand der in der Beschwerde geltend gemachten Forderung von Fr. 2'706.10 (Fr. 3'088.-- abzüglich Fr. 381.90; vgl. Beschwerde vom 26. August 2009) nicht bestreitet. Vielmehr scheint es seine monetäre Situation nicht zuzulassen, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Unter\nBerücksichtigung, dass der Beschwerdegegner nicht die Höhe der geltend gemachten Forderung bestreitet, sondern nur seine Zahlungsschwierigkeiten vorbringt, ist\ndie Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde grundsätzlich als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren.\n\nd/c) Für das Vorliegen einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG wird\nvorausgesetzt, dass sich die Privaturkunde zur Fälligkeit der Forderung äussert. Der\nVernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde kann kein konkreter Fälligkeitstermin entnommen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist dies im vorliegenden Fall aber nicht von Bedeutung, weil die Fälligkeit dem Gesetz entnommen werden kann. Beim vorliegenden Rechtsgeschäft handelt es sich um einen vollkommen\nzweiseitigen Vertrag (synallagmatischer Vertrag). Nach Art. 213 Abs. 1 OR wird der\nKaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Bei vollkommen zweiseitigen\nVerträgen wird die Fälligkeit jedoch durch Art. 82 OR relativiert. Gemäss dieser Bestimmung braucht ein Schuldner eine fällige Forderung nicht zu erfüllen, bevor nicht\nder Gläubiger die Gegenleistung erbracht hat. Wie bereits festgehalten, haben die\nParteien vertraglich keinen Fälligkeitstermin vereinbart, weshalb Art. 213 Abs. 1 OR\nzur Anwendung gelangt. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigte Y.,\ndie Reifen in Empfang und somit in seinen Besitz genommen zu haben, wodurch\nauch die Forderung der X. GmbH auf Bezahlung des Kaufpreises fällig geworden\nist. Auch vermöchte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR\nden Eintritt der Fälligkeit aufgrund der bereits gelieferten Autoreifen nicht zu hindern.\nSomit kann, obwohl sich die Vernehmlassung von Y. nicht zur Fälligkeit äussert,\ndiese dennoch gestützt auf Art. 213 Abs. 1 OR bestimmt werden.\n\nd/d) Die Privaturkunde muss neben dem Schuldner auch den Gläubiger nennen.\nAus dem von Y. unterzeichneten Lieferschein vom 8. Oktober 2008 sowie aus der\nunterzeichneten Vernehmlassung geht unbestritten hervor, dass die X. GmbH diesem gegenüber eine Forderung hat. Die Person des Gläubigers und des Schuldners\nsind den besagten Dokumenten somit eindeutig zu entnehmen.\n\nSeite 8 — 11\nd/e) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O.,\nN 25 zu Art. 82). Wird sie nicht in der Schuldanerkennung beziffert, sondern ergibt\nsie sich aus darauf verweisenden weiteren Urkunden, so muss sie anhand der eingereichten Unterlagen leicht bestimmbar sein (PKG 1998 Nr. 33). In seiner Vernehmlassung zur Rechtsöffnungsbeschwerde brachte Y. vor, dass er „diese\nSumme“ an die X. GmbH nicht bezahlen könne. Da es sich beim erwähnten Schreiben um eine Stellungnahme zur Rechtsöffnungsbeschwerde der X. GmbH handelte, kann mit „diese Summe“ nur der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Betrag von Fr. 2'706.10 gemeint sein. Die Höhe der von der X. GmbH geltend gemachten Forderung von Fr. 2'706.10 ist somit leicht bestimmbar.\n\ne. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Vernehmlassung enthaltene Schuldanerkennung als Rückzug des Rechtsvorschlages in diesem Umfang\nverstanden werden könnte, weshalb der Richter das Rechtsöffnungsverfahren als\ngegenstandslos abschreiben könnte (Daniel Staehlin, a.a.O, N 18 zu Art. 82). Doch\nselbst dann, wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werden sollte, läge nach dem oben\nDargelegten (vgl. Erw. 3.d/a – 3.d/e)) immer noch eine Schuldanerkennung und somit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor.\n\n"}