{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-41_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_41", "Checksum": "2a8d7605779a6ea6b5e1e7a8f83a3d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:09", "Checksum": "f26f192dde87cfe30df9c06c32e2d46a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n3.a) Vorliegend ist zu prüfen, ob der durch Y. unterzeichnete Lieferschein beziehungsweise die handschriftlichen Notizen vom 24. März 2009 bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung überhaupt Schuldanerkennungen im Sinne des Gesetzes\ndarstellen.\n\nSeite 5 — 11\nb) Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O.,\nN 25 zu Art. 82). Im BGE 5P.290/2006 wurde entschieden, dass ein unterzeichneter\nLieferschein, welcher den Kaufpreis nicht nennt, kein Rechtsöffnungstitel im Sinne\nvon Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Y. hat zwar den Lieferschein vom 8. Oktober\n2008 betreffend Kauf von vier Reifen unterzeichnet. Aus der Bezeichnung „KB-Preis\n772.00“ in Verbindung mit der Mengenangabe (4) ergibt sich jedoch nicht klar genug, ob es sich dabei um den Stückpreis oder um den Gesamtbetrag der Forderung\nhandelt. Auch die Bezeichnung „KB-Preis“ gibt mangels Definition keinen Aufschluss darüber. Da die Höhe der Forderung weder aus dem Lieferschein selbst\nnoch in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden kann, erbringt dieses Dokument keinen liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung. Der\nunterzeichnete Lieferschein vom 8. Oktober 2008 stellt demnach keinen hinreichenden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar.\n\nc) Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart führte in seinem Urteil zu Unrecht\naus, dass die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten, welche\nvon einem Gesamtbetrag von Fr. 1'527.60 ausgehe. Als Grundlage für den Konsens\nstützt sich die Vorinstanz auf ein von Y. unterzeichnetes Schreiben vom 1. März\n2009, in dem er die X. GmbH um eine Ratenzahlungsvereinbarung bat und auf\nhandschriftliche Notizen vom 24. März 2009, die ebenfalls Y.’s Unterschrift tragen.\nDen Notizen sind die Anzahl der Raten (4), deren Höhe (Fr. 381.90.--) und die Fälligkeit der ersten Rate (1. April 2009) zu entnehmen. Obwohl es zwar zutrifft, dass\ndie X. GmbH Y. einen Abzahlungsvertrag unterbreitete, kann in den vorgelegten\nUnterlagen kein Konsens erblickt werden, zumal beide Schriftstücke nur von Y. unterschrieben sind und die Abzahlungsvereinbarung, trotz Aufforderung der X.\nGmbH, offenbar nicht an diese retourniert worden war. Dass die X. GmbH sich im\nRahmen der von Y. unterzeichneten Notizen sowie auch dann vertraglich binden\nwollte, wenn Y. den unterbreiteten Abzahlungsvertrag nicht zurücksenden würde,\ngeht aus den Akten nicht hervor. Mangels Konsens zwischen den Parteien können\ndie handschriftlichen Notizen bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 24.\nMärz 2009 nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel betrachtet werden.\n\nd) Da weder der Lieferschein noch die handschriftlichen Notizen bezüglich einer\nRatenzahlungsvereinbarung provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes darstellen, bleibt zu prüfen, ob Y. die geltend gemachte Forderung allenfalls im\nRechtsöffnungsverfahren anerkannt hat beziehungsweise ob die in der Beschwerde\nenthaltene Schuldanerkennung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne\nvon Art. 82 SchKG darstellt.\n\nSeite 6 — 11\nd/a) In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2009 (Poststempel) machte\nY. Folgendes geltend:\n„Leider kann ich diese Summe in an das X. GmbH nicht bezahlen.\nIch würde gerne, aber im Moment kann ich es nicht und deshalb habe ich\neinen Schuldsanierungsvertrag bei der A. abgeschlossen. Vertragsnum-\nmer_.\n\n…“\n\nUmstritten ist, ob die Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren den fehlenden Rechtsöffnungstitel, dessen Vorliegen von Amtes wegen zu beachten ist\n(BGE 103 Ia 52), zu ersetzen vermag. Das Kantonsgericht von Graubünden nahm\nin PKG 1987 Nr. 29 zu Recht die Anerkennung der Schuld als Rückzug des Rechtsvorschlages an. Eine derartige Annerkennung der Betreibungsforderung rechtfertigt\nnach ständiger Praxis (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 9)\ndie Gewährung der Rechtsöffnung für den zugestandenen Betrag. Erfolgt die Anerkennung zudem noch schriftlich, kann sie, wenn man sie nicht als Rückzug des\nRechtsvorschlages betrachten möchte, als unterschriebene Schuldanerkennung\nentgegengenommen werden, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden\nkann (vgl. Daniel Staehlin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, SchKG I Art. 1 – 87, N 18 zu Art. 82).\n\n"}