{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-41_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_41", "Checksum": "2a8d7605779a6ea6b5e1e7a8f83a3d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:09", "Checksum": "f26f192dde87cfe30df9c06c32e2d46a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nJ. Gegen diesen Entscheid erhob die X. GmbH am 26. August 2009 Rechtsöffnungsbeschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Die Anträge lauten wie folgt:\n„- Die Verfügung vom 07.08.2009 sei aufzuheben und die Rechtsöffnung\nüber den Betrag von Fr. 2'706.10 zu erteilen.\n- Die Gerichtskosten der Provisorischen Rechtsöffnung von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners).\n- Sämtliche Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zulasten der\nGesuchsgegnerin (recte: Gesuchsgegners).“\n\nSeite 3 — 11\nK. Unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erklärte\ndas Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit Schreiben vom 11. September 2009\nden Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nL. Y. führte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 (Poststempel)\naus, dass er diese Summe an die X. GmbH leider nicht bezahlen könne. Er habe\ndeshalb einen Schuldensanierungsvertrag bei der A. abgeschlossen, weshalb man\nsich dorthin wenden solle.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in\nVerbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen\nseit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht\nvon Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum\nSchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit\nkurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und\nwelche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\nb) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf\ndie Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen.\nDie Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233\nAbs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um\nsolche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84\nSchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den\nnämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl.\n\nSeite 4 — 11\nPKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO).\n\n2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das\nRechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es\nwird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der\nGläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der\nRechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N.\n22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,\n3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22).\n\nb) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische\nRechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde\nfestgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und\ndiese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung\nvorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem\nauch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung\ngesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch\ndiejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren\nFälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner\nSchuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1).\nAls Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von\nden Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine,\nWechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten\nSchuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O.,\nN. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O.,§ 19 N. 74).\n\n"}