{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-41_2009-10-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_41_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b50ed949035de532df4d9ee55488b700e0e538b9de7cc05f87646e0a4cfed6ddedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_41", "Checksum": "2a8d7605779a6ea6b5e1e7a8f83a3d2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 21.10.2009 KSK 2009 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:33:09", "Checksum": "f26f192dde87cfe30df9c06c32e2d46a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.10.2009 KSK 2009 41\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 21. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 41\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichterInnen Brunner und Hubert\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder X . G m b H , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\ngegen\nden Rechtsöffnungentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 7. August 2009, mitgeteilt am 14. August 2009, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend provisorische Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 8. Oktober 2008 unterzeichnete Y. einen Lieferschein der X. GmbH für\nden Kauf und die Montage von vier Autoreifen.\n\nB. Mit Schreiben vom 1. März 2009 entschuldigte sich Y. für die Nichtbezahlung\nder Rechnung und bat um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Daraufhin hatte die X.\nGmbH Y. einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet und ihn gebeten, diesen Vorschlag unterschrieben zu retournieren. Die Fälligkeit der ersten Rate wurde gemäss\nAngaben der X. GmbH auf den 1. April 2009 festgesetzt.\n\nC. Da Y. anschliessend weder die erste Rate beglich noch den unterzeichneten\nAbzahlungsvorschlag an die X. GmbH retournierte, mahnte diese den Schuldner\nerneut. Daraufhin erfolgte bei der X. GmbH ein einmaliger Zahlungseingang über\nFr. 381.90 mit Valuta vom 12. Mai 2009.\n\nD. Ende Mai 2009 leitete die X. GmbH die Betreibung gegen Y. ein für den Betrag von Fr. 3'088.-- nebst 5% Verzugszins seit 9. November 2008. Zur Begründung\nder Forderung wurde im Zahlungsbefehl folgendes ausgeführt:\n„Lieferschein unterschrieben Nr._ vom 08.10.2008\nKunde wurde ordentlich gemahnt“\n\nIn der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wurde der Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2009 dem Schuldner am 9. Juni 2009 zugestellt, welcher\ngleichentags ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag erhob.\n\nE. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 gelangte die X. GmbH an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit dem Begehren um Erteilung der provisorischen\nRechtsöffnung. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt:\n„1. Der Rechtsvorschlag sei aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.\n2. Sämtliche Kosten für Nachforschung Wohnsitz Schuldner sind dem Beklagten anzulasten.\n3. Partei- und Prozesskosten inkl. MwSt. gehen zu Lasten des Beklagten.“\n\nF. Am 2. Juli 2009 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den\n7. August 2009 vorgeladen. In einer undatierten Stellungnahme des Gesuchsgegners, welche am 21. Juli 2009 beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart eingegangen ist, teilte dieser zunächst mit, dass er an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht\nteilnehmen werde. Zur Sache führte er aus, dass er mit der Gesuchstellerin eine\nRatenzahlung vereinbart habe und auch die erste Rate bezahlt habe. Gegen die\n\nSeite 2 — 11\neingeleitete Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben, weil er bereits eine Rate\nbezahlt habe.\n\nG. Mit Schreiben vom 3. August 2009 teilte die X. GmbH mit, sie halte am\nRechtsöffnungsgesuch fest. Ausserdem werde dem Gesuchsgegner keine Ratenzahlung gewährt.\n\nH. Da an der Rechtsöffnungsverhandlung weder die Gesuchstellerin noch der\nGesuchsgegner anwesend beziehungsweise vertreten waren, hat das Bezirksgerichtspräsidium Landquart gestützt auf die Akten entschieden.\n\nI. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 2009, mitgeteilt am 14. August\n2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt:\n„1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der von Y. in der Betreibung\nNr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhobene Rechtsvorschlag im\nnachgenannten Umfang beseitigt und der X. GmbH für den Betrag von\nFr. 1'145.70 nebst 5% Verzugszins seit 1. Juli 2009 die provisorische\nRechtsöffnung erteilt.\n2. Die Spruchgebühr von Fr. 200.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die gesamte Spruchgebühr wird dabei der Gesuchstellerin in\nRechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechtes für 100.--.\nDie ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung führte das Bezirksgerichtspräsidium im Wesentlichen aus,\nes sei dem Lieferschein nicht zu entnehmen, ob es sich bei einem KB-Preis von Fr.\n772.-- um einen Einheitspreis pro Reifen oder um den Gesamtpreis gehandelt habe.\nIm Weiteren hätten die Parteien gestützt auf ein Schreiben des Gesuchgegners vom\n1. März 2009 und auf von diesem unterzeichnete handschriftliche Notizen vom 24.\nMärz 2009 eine Ratenzahlung vereinbart, welche von einem Gesamtbetrag von Fr.\n1'527.60 (4 x Fr. 381.90) ausgegangen sei.\n\n"}