42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc Seite 6 — 6