Folglich stellen die von der Gemeinde B. eingereichten Urkunden ohne Zweifel definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin könnte zu ihrer Verteidigung mittels Urkundenbeweis noch vorbringen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sie bringt indessen keine Urkunden bei, die eine Tilgung oder Stundung beweisen würden. Weiter beruft sie sich auch nicht darauf, dass die Schuld verjährt sei. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.