Die Anmerkung von A. könnte einzig als Rüge betreffend fehlende Rechtskraft der Veranlagungsverfügung verstanden werden. Diesen Einwand hat die Vorinstanz völlig zu Recht als unbegründet erachtet, da die von A. erhobene Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung abgewiesen wurde, wodurch die Veranlagungsverfügung und damit auch die Liegenschaftssteuer in Rechtskraft erwachsen ist. Folglich stellen die von der Gemeinde B. eingereichten Urkunden ohne Zweifel definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar.