Für die Rechtsöffnung muss dann sowohl ein Titel für die Forderung wie auch ein Titel für das Pfandrecht vorgelegt werden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 208 ff.). Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur stützt seinen Rechtsöffnungsentscheid auf die gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 13. November 2008 rechtskräftige Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und Gemeindesteuer 2006 vom 7. November 2007 sowie auf die rechtskräftige Pfandrechtsverfügung vom 17. Juli 2008. Die Anmerkung von A. könnte einzig als Rüge betreffend fehlende Rechtskraft der Veranlagungsverfügung verstanden werden.