4. Selbst wenn die Beschwerde aufgrund der Anmerkung der Beschwerdeführerin, sie habe Einsprache gegen die Liegenschaftssteuer erhoben, den formellen Anforderung von Art. 233 Abs. 2 ZPO genügen würde, wäre die Beschwerde abzuweisen. Bei der Betreibung auf Pfandverwertung kann durch den Rechtsvorschlag sowohl die Forderung wie auch das Pfandrecht bestritten werden. Für die Rechtsöffnung muss dann sowohl ein Titel für die Forderung wie auch ein Titel für das Pfandrecht vorgelegt werden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 208 ff.).