Seite 4 — 6 schwerde steht also ohne jegliche materielle Begründung da (vgl. dazu PKG 1998 Nr. 29 Erw. b). Die formellen Anforderungen an die Beschwerde sind somit nicht erfüllt. Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass, auch wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass sie von den formellen Erfordernissen Kenntnis hatte. Dies geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 hervor, worin sie festhielt, dass sie eine Begründung kurzfristig einreichen werde.