56 SchKG). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldnerin der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur am 22. Dezember 2008 – und somit in den Betreibungsferien – zugestellt. Aufgrund obiger Ausführungen beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist nicht am 23. Dezember 2008, sondern erst nach Ablauf der Gerichtsferien, nämlich am 2. Januar 2009 zu laufen. Die Schuldnerin hatte somit die Möglichkeit, bis zum 12. Januar 2009 eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur einzureichen. A. erhob mit Schreiben vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht, womit die Rechtsmittelfrist gewahrt ist.