56 SchKG). Werden dem Schuldner Betreibungsurkunden während den Betreibungsferien zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung bezüglich einer vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge die aufgeschobene Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung in diesen Fällen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betreibungshandlung gilt als an diesem Tage erfolgt, der darauffolgende Tag ist der erste Tag der dem Schuldner gesetzten Frist (Bauer, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 SchKG).