2. Gestützt auf Art. 56 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dürfen Betreibungshandlungen nicht während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli vorgenommen werden. Diese Norm richtet sich an die Vollstreckungsorgane, die Betreibungshandlungen vornehmen, so unter