233 Abs. 2 ZPO). Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Vorsitzende nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde wohl innert Frist eingereicht worden, jedoch vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 den formellen Anforderungen von Art. 233 Abs. 2 ZPO nicht zu genügen.