E. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdeführerin führte lediglich aus, sie habe gegen die Festsetzung der Gemeindesteuer Einsprache erhoben, dies beweise ihr Schreiben an das Bezirksgericht Plessur. Des Weiteren kündigte sie an, eine Begründung kurzfristig nachzureichen. Es ist jedoch keine Begründung eingegangen. Der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: