hat sich ergeben: A. Gestützt auf die Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und Gemeindesteuer 2006 vom 7. November 2007 wurde A. am 27. November 2007 ein Betrag von Fr. 735.-- für Liegenschaftssteuer in Rechnung gestellt. Die von A. beim Gemeindesteueramt B. erhobene Einsprache wurde abgewiesen. In der Folge erwuchs die Steuerveranlagung in Rechtskraft, was die Rechtskraftbescheinigung vom 13. November 2008 belegt.