{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-3_2009-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6db9d573961cd87762136d5a97c16adfd4cb8a387601311b3ad801fc2fdb301edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6db9d573961cd87762136d5a97c16adfd4cb8a387601311b3ad801fc2fdb301edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_3", "Checksum": "1382f234d06acfdd503251a3914c3144"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.01.2009 KSK 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:35", "Checksum": "128399bd279ffea10d50a2be0cb0f818", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 3\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n4. Selbst wenn die Beschwerde aufgrund der Anmerkung der Beschwerdeführerin, sie habe Einsprache gegen die Liegenschaftssteuer erhoben, den formellen\nAnforderung von Art. 233 Abs. 2 ZPO genügen würde, wäre die Beschwerde abzuweisen. Bei der Betreibung auf Pfandverwertung kann durch den Rechtsvorschlag\nsowohl die Forderung wie auch das Pfandrecht bestritten werden. Für die Rechtsöffnung muss dann sowohl ein Titel für die Forderung wie auch ein Titel für das Pfandrecht vorgelegt werden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 208 ff.).\nDas Bezirksgerichtspräsidium Plessur stützt seinen Rechtsöffnungsentscheid auf\ndie gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 13. November 2008 rechtskräftige Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und Gemeindesteuer 2006 vom\n7. November 2007 sowie auf die rechtskräftige Pfandrechtsverfügung vom 17. Juli\n2008. Die Anmerkung von A. könnte einzig als Rüge betreffend fehlende Rechtskraft der Veranlagungsverfügung verstanden werden. Diesen Einwand hat die Vorinstanz völlig zu Recht als unbegründet erachtet, da die von A. erhobene Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung abgewiesen wurde, wodurch die Veranlagungsverfügung und damit auch die Liegenschaftssteuer in Rechtskraft erwachsen\nist. Folglich stellen die von der Gemeinde B. eingereichten Urkunden ohne Zweifel\ndefinitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin könnte zu ihrer Verteidigung mittels Urkundenbeweis noch vorbringen,\ndass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die\nVerjährung anrufen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sie bringt indessen keine Urkunden bei,\ndie eine Tilgung oder Stundung beweisen würden. Weiter beruft sie sich auch nicht\ndarauf, dass die Schuld verjährt sei.\n\n5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nSeite 5 — 6\nDemnach verfügt der Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 80.-- gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n__________________________________________\n\nFür die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden\n\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n\nSeite 6 — 6\n"}