{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-3_2009-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6db9d573961cd87762136d5a97c16adfd4cb8a387601311b3ad801fc2fdb301edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6db9d573961cd87762136d5a97c16adfd4cb8a387601311b3ad801fc2fdb301edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_3", "Checksum": "1382f234d06acfdd503251a3914c3144"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.01.2009 KSK 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:35", "Checksum": "128399bd279ffea10d50a2be0cb0f818", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 3\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100)\nin Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung ans Kantonsgericht\nweitergezogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Vorsitzende nicht\nein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus\nden nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde wohl innert\nFrist eingereicht worden, jedoch vermag die Eingabe der Beschwerdeführerin vom\n29. Dezember 2008 den formellen Anforderungen von Art. 233 Abs. 2 ZPO nicht zu\ngenügen.\n\n2. Gestützt auf Art. 56 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und\nKonkurs (SchKG; SR 281.1) dürfen Betreibungshandlungen nicht während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis 31. Juli vorgenommen werden. Diese Norm richtet\nsich an die Vollstreckungsorgane, die Betreibungshandlungen vornehmen, so unter\n\nSeite 3 — 6\nanderem auch an Rechtsöffnungsrichter. Die Erteilung einer definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung, dasselbe gilt für die Zustellung des Entscheids, mit welchem die Rechtsöffnung bewilligt wird (Bauer, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 26 und N.\n30 zu Art. 56 SchKG). Werden dem Schuldner Betreibungsurkunden während den\nBetreibungsferien zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung bezüglich einer vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge\ndie aufgeschobene Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Wirkung in\ndiesen Fällen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Betreibungshandlung gilt als an diesem Tage erfolgt, der darauffolgende Tag ist der erste\nTag der dem Schuldner gesetzten Frist (Bauer, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 SchKG). Im\nvorliegenden Fall wurde der Schuldnerin der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur am 22. Dezember 2008 – und somit in den Betreibungsferien – zugestellt. Aufgrund obiger Ausführungen beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist nicht am 23. Dezember 2008, sondern erst nach Ablauf der Gerichtsferien,\nnämlich am 2. Januar 2009 zu laufen. Die Schuldnerin hatte somit die Möglichkeit,\nbis zum 12. Januar 2009 eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid\ndes Bezirksgerichtspräsidiums Plessur einzureichen. A. erhob mit Schreiben vom\n29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht, womit die Rechtsmittelfrist gewahrt ist.\n\n3. Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs.\n1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist,\nwelche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt\nwerden. Die Beschwerdeinstanz prüft dann auch nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2008 ausgeführt, sie erhebe Beschwerde und werde eine Begründung kurzfristig nachreichen. Die angekündigte Begründung ging nicht ein. Ebenfalls verwies sie auf ihre\nEinsprache gegen die Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und\nGemeindesteuer 2006 und führte als Beweis ein Schreiben an das Bezirksgericht\nan. Ein solcher Verweis ist jedoch nicht ausreichend. Die Beschwerde ist in der Beschwerdeschrift selbst zu begründen. Die Beschwerdeinstanz ist mitnichten gehalten, dem Rechtssuchenden diese Arbeit abzunehmen und sich die Beschwerdebegründung in verschiedenen Aktenstücken selbst zusammenzusuchen. Die Be-\n\nSeite 4 — 6\nschwerde steht also ohne jegliche materielle Begründung da (vgl. dazu PKG 1998\nNr. 29 Erw. b). Die formellen Anforderungen an die Beschwerde sind somit nicht\nerfüllt. Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass, auch wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass sie von den formellen Erfordernissen Kenntnis hatte.\nDies geht aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2008 hervor,\nworin sie festhielt, dass sie eine Begründung kurzfristig einreichen werde. Des Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die\nRechtsmittelbelehrung der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde eine Begründung beinhalten muss. Aufgrund dieser Ausführungen ist die\nzu beurteilende Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.\n\n"}