{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-3_2009-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_3_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6db9d573961cd87762136d5a97c16adfd4cb8a387601311b3ad801fc2fdb301edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6db9d573961cd87762136d5a97c16adfd4cb8a387601311b3ad801fc2fdb301edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_3", "Checksum": "1382f234d06acfdd503251a3914c3144"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.01.2009 KSK 2009 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:48:35", "Checksum": "128399bd279ffea10d50a2be0cb0f818", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.01.2009 KSK 2009 3\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 3\n\nVerfügung\nEinzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuarin ad hoc Fischer\n\n__________________________________________\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\nder A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 16. Dezember\n2008, mitgeteilt am 17. Dezember 2008, in Sachen der G e m e i n d e B . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nA. Gestützt auf die Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und\nGemeindesteuer 2006 vom 7. November 2007 wurde A. am 27. November 2007 ein\nBetrag von Fr. 735.-- für Liegenschaftssteuer in Rechnung gestellt. Die von A. beim\nGemeindesteueramt B. erhobene Einsprache wurde abgewiesen. In der Folge erwuchs die Steuerveranlagung in Rechtskraft, was die Rechtskraftbescheinigung\nvom 13. November 2008 belegt.\n\nB. Da A. die Liegenschaftssteuer 2006 nicht entrichtete, erliess die Gemeinde\nB. am 17. Juli 2008 eine Pfandrechtsverfügung. Mit dem Pfandrecht wurden die\nParzellen Nr. _ und Nr. _, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde B., belastet.\nDie Pfandrechtsverfügung erwuchs am 17. August 2008 in Rechtskraft. In der Folge\nhat die Gemeinde B. die definitive Eintragung des gesetzlichen Pfandrechtes für\nden Betrag von Fr. 754.90 angeordnet.\n\nC. Mit Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2008 wurde A. in der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Nr. _ des Betreibungsamtes Schanfigg für eine Forderung von Fr. 735.--, für verfallene Verzugszinsen von Fr. 19.90 und für die Requisition durch das Amtsgericht C. in der Höhe von Fr. 29.-- betrieben. Als Forderungsurkunde wurde die Veranlagungsverfügung/Ermessenstaxation Kantons- und Gemeindesteuer 2006 vom 7. November 2007 inklusive Rechtskraftbescheinigung\nvom 13. November 2008 eingereicht. Zudem wurden die Pfandrechtsverfügung\nvom 17. Juli 2008 und die Anordnung zur definitiven Eintragung des gesetzlichen\nPfandrechtes vom 3. Oktober 2008 als Sicherung der Forderung angegeben. Der\nZahlungsbefehl wurde A. am 25. Oktober 2008 zugestellt, woraufhin diese am 31.\nOktober 2008 Rechtsvorschlag erhob.\n\nD. Die Gemeinde B. gelangte mit Schreiben vom 14. November 2008 an das\nBezirksgericht Plessur und ersuchte um definitive Rechtsöffnung. In der Folge\nwurde die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 19. November 2008 zur Stellungnahme aufgefordert. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 10.\nDezember 2008 angesetzt und fand aufgrund einer Verschiebung schliesslich am\n16. Dezember 2008 statt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme ein und liess sich an der Rechtsöffnungsverhandlung durch D. vertreten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2008, mitgeteilt am\n17. Dezember 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt:\n\n„1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Schanfigg für den Betrag von CHF 735.00 und CHF 19.90\nverfallene Verzugszinse sowie die Verwertung des Pfandrechtes erteilt.\n\nSeite 2 — 6\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00\ngehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin\nunter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert\n30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu\nüberweisen.\nAusseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 150.00 zu entschädigen.\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n4. (Mitteilung).“\n\nE. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, Beschwerde beim Kantonsgericht\nvon Graubünden. Die Beschwerdeführerin führte lediglich aus, sie habe gegen die\nFestsetzung der Gemeindesteuer Einsprache erhoben, dies beweise ihr Schreiben\nan das Bezirksgericht Plessur. Des Weiteren kündigte sie an, eine Begründung\nkurzfristig nachzureichen. Es ist jedoch keine Begründung eingegangen.\n\nDer Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:\n\n"}