 dass gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung eine Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können,  dass die Beschwerde an der Grenze zur Mutwilligkeit liegt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass bei einer nächsten Beschwerde mit völlig unbegründeten Vorbringen die Kostenauflage vorbehalten wird,  dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann,