 dass schliesslich auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei „ein Tischgespräch zur Klärung der Sache mit kompetenten Personen“ durchzuführen, abzuweisen ist, da hiefür eine gesetzliche Grundlage nicht besteht und im Übrigen nicht einzusehen ist, zu welchem positiven Ergebnis ein solches Gespräch führen könnte,  dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,  dass gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist, so dass die Gerichtskosten vom Kanton Graubünden zu tragen sind,