 dass die Aufsichtsbehörde bereits in der Verfügung vom 23. Oktober 2008 (SKA 08 19) die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo bejaht hat, da X. sich offensichtlich in A. aufhalte (Art. 48 SchKG), Seite 3 — 5  dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass diesbezüglich sich wesentliche Änderungen ergeben hätten,