 dass X. sodann vorbringt, dass nicht nachzuvollziehen sei, dass der geschuldete Betrag sich nunmehr auf Fr. 829.00 belaufe,  dass die Forderung und die Kosten im Pfändungsprotokoll detailliert ausgewiesen sind und der Beschwerdeführer nicht begründet, welche der einzelnen Positionen nicht ausgewiesen wäre, so dass auf diese Rüge nicht weiter eingegangen werden kann,  dass X. wiederum vorbringt, die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo sei nicht gegeben, da er nicht in A. domiziliert sei,