 dass auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, da diese Eigentumsansprache weder vom Gläubiger noch vom Schuldner bestritten wurde, sodass das Betreibungsamt das Bild des Künstlers Selinger aus der Pfändung entliess (vgl. act. 15),  dass X. sodann beanstandet, dass nebst den zwei Bildern auch seine Liegenschaft in A. gepfändet worden sei,  dass der Pfändungsurkunde (act. 11) indessen entnommen werden kann, dass dieses Pfändungsobjekt lediglich pro memoria aufgeführt wurde, da diese Stockwerkeigentumseinheit bereits für eine andere Pfändungsgruppe gepfändet worden ist,