Seite 2 — 5 ist und es im Ermessen des Betreibungsbeamten liegt, wann er dies für notwendig erachtet,  dass gerichtsnotorisch ist, dass X. seit längerer Zeit versucht, sich den Betreibungen durch den Y. zu entziehen (vgl. insbesondere die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 23. Oktober 2008, SKA 08 19, worin unter anderem die polizeiliche Zustellung einer Betreibungsurkunde an X. durch die Kantonspolizei geschützt wurde),  dass der Beschwerdeführer sodann gelten macht, dass eines der gepfändeten Bilder im Eigentum der B. AG stehe,