 dass die Pfändung am 26. Mai 2009 im Beisein des Schuldners stattfand und er die Vorgehensweise des Betreibungsbeamten gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde hätte beanstanden müssen,  dass die am 09. Juli 2009 der Post übergebene Beschwerde diesbezüglich somit verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann,  dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Betreibungsbeamte gemäss Art. 91 Abs. 2 und 3 SchKG zum Beizug der Polizei bei der Pfändung berechtigt